Bund
Der Bund regelt vorwiegend die finanzielle und gesundheitliche Altersvorsorge und gibt allenfalls die Rahmenbedingungen für andere Bereiche vor. Die Bundesverfassung enthält keinen Rahmenartikel zur Alterspolitik. In ihr werden nur die Grundsätze für die finanzielle Altersvorsorge, die Grundlagen für die Pflege und das Diskriminierungsverbot (Grundsatz der Nichtdiskriminierung infolge des Alters) geregelt. Darüber hinaus werden altersrelevante Bereiche in einer Vielzahl von Bundesgesetzen und rechtlichen Grundlagen konkretisiert, u.a. im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Bundesgesetz über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) usw. Auf Bundesebene befassen sich verschiedene Stellen direkt (z.B. das Bundesamt für Sozialversicherungen) oder indirekt mit Altersfragen (z.B. Bundesamt für Gesundheit).
2007 hat der Bundesrat eine Strategie für eine schweizerische Alterspolitik verabschiedet und sowohl seine Rolle als auch Handlungsfelder definiert. Ergänzt wird diese Strategie u.a. durch den jeweils aktuellen Bericht zu den gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates, welcher in zahlreichen Themenfeldern die Zielgruppe älterer Menschen direkt betrifft. Mit diesen Instrumenten gibt der Bundesrat den (zukünftigen) Herausforderungen und Haupthandlungsfeldern einer gesamtschweizerischen Alterspolitik einen strategischen Rahmen.
Kantone und Gemeinden
Die Kantone definieren, inwiefern sie für die Altershilfe und Alterspflege zuständig sind bzw. diese Aufgaben an die Gemeinden delegieren. Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Kanton und Gemeinden ist entsprechend unterschiedlich geregelt. In vielen Kantonen sind die Gemeinden mit der konkreten Altersarbeit beauftragt. Während die Zuständigkeit bei Alterspflege (Spitex, Altersheime) genau definiert und die Kostenzuständigkeit zugewiesen wird, fehlt dies hingegen bei der Altershilfe noch oft. Doch gerade bei Themen der Information, Prävention und Koordination könnten wichtige Weichen gestellt werden, welche die Lebensqualität für die ältere Bevölkerung verbessern.
Allerdings gibt es in den Kantonen keine eigentlichen alterspolitischen Gesetze. Rechtliche Grundlagen bestehen grundsätzlich in den Bereichen, in welchen vorwiegend die Kantone und nicht der Bund die Gesetzgebungskompetenzen haben. Analog wie beim Bund sind somit auch auf Kantonsebene die rechtlichen Grundlagen in der Alterspolitik auf verschiedenste Bereiche verteilt.
Die kantonalen Unterschiede in Bezug auf den Stand der strategischen Grundlagen für eine Alterspolitik sind beträchtlich. Die meisten Kantone kennen spezifische strategische Grundlagen, welche alterspolitische Fragen bündeln und eine Weiterentwicklung der Alterspolitik anstreben. Dabei handelt es sich um Leitbilder, Konzepte, Leitlinien oder ausführliche Berichte, mit welchen die Leitlinien für die Politik aufgezeigt werden und eine alterspolitische Gesamtsicht vorlegen. In einigen Kantonen existieren Grundlagen für einzelne Teilbereiche, während in den restlichen Kantonen entweder gar keine Vorgaben oder nur im Sinne von «Leitfäden» für den internen Gebrauch bestehen.
Nonprofit-Organisationen
In der Alterspolitik sind ferner zahlreiche private und gemeinnützige Organisationen aktiv. Schweizweit tätige Organisation wie GERONTOLOGIE CH, Pro Senectute Schweiz und ARTISET/Curaviva sind alterspolitische Akteur:innen, in dem Sinn als dass sie auf Bundesebene, in den Kantonen und Gemeinden Fachwissen und Instrumente zur Verfügung stellen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen und ältere Menschen direkt mit Dienstleistungen und Angebote unterstützen.
Universitäten und Fachhochschulen
Universitäten und Fachhochschulen stellen wissenschaftlich fundiertes Wissen zur Gestaltung der Alterspolitik zur Verfügung. Sie können dadurch neue Impulse setzen und somit Kantone und Gemeinden wirkungsvoll unterstützen. Sie sind in unterschiedlichen Regionen der Schweiz tätig und haben Einblick in unterschiedliche Ansätze der Alterspolitik – auch im Ausland.